Nachfolgend einige wichtige Informationen des BDS ...
Liebe Vereinsvorsitzende,
in den vergangenen Tagen hat uns mehrfach das Gerücht erreicht, dass seit diesem Jahr ausschließlich der Verband Bedürfnisbescheinigungen unterschreiben und ausstellen dürfe. Offenbar ist hier ein Missverständnis entstanden.Um Fehlinformationen durch „stille Post“ zu vermeiden, möchten wir die Sachlage übersichtlich darstellen.
Wichtig vorab: Es handelt sich hierbei nicht um eine Entscheidung oder neue Regelung des Verbandes, sondern ausschließlich um Vorgaben des geltenden Waffenrechts.
1. Bedürfnisbescheinigungen für Voreinträge und neue WBKs
(§ 14 Abs. 2, 3; 5; 6)
Hier gibt es keinerlei Änderung.Wie bisher sind die Vereine ebenso wie der Verband für die Prüfung, Stempelung und Unterschrift der Bedürfnisbescheinigungen zuständig. Dies betrifft alle Voreinträge sowie Neuausstellungen von WBKs.
2. Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses (§ 14 Abs. 4)
Eine Änderung betrifft ausschließlich die Bescheinigung zum Fortbestehen des Bedürfnisses, also die Waffen, die sich schon im Besitz befinden.Grundlage hierfür ist eine gesetzliche Übergangsregelung in § 58 Abs. 21 WaffG:
„Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.“
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ab dem 01.01.2026 muss die Bescheinigung zum Fortbestehen des Bedürfnisses durch den Verband ausgestellt werden.
Einige Behörden haben bereits vor Ablauf der Übergangsfrist auf einer Verbandsbescheinigung bestanden.
3. Ablauf der Überprüfung
Die Überprüfung des Fortbestehens wird von der zuständigen Behörde veranlasst, in der Regel nach 5 und nach 10 Jahren seit erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.Weitere oder auch ausbleibende Prüfungen sind ebenfalls möglich. Die Behörde wendet sich hierzu direkt an das jeweilige Mitglied.
Geprüft werden grundsätzlich die letzten 24 Monate ab Zeitpunkt der behördlichen Abfrage.
4. Anforderungen an den Nachweis
Weniger als 10 Jahre seit Eintragung der ersten erlaubnispflichtigen Waffe:- entweder regelmäßiges Training (mindestens einmal pro Quartal)
- oder unregelmäßiges Training (mindestens sechsmal innerhalb von 12 Monaten)
Mehr als 10 Jahre seit erster Eintragung:
- Nachweis der ungekündigten Mitgliedschaft im Verband (Das Führen des Schießbuchs wird weiterhin empfohlen.)
Die Nachweise müssen mit den eigenen, erlaubnispflichtigen Waffen erfolgen.
5. Erforderliche Unterlagen für die Verbandsbescheinigung
Zur Ausstellung der Bescheinigung benötigt der Verband:- Anschreiben der Behörde
- Kopien aller vorhandenen WBKs
- Schießnachweise der letzten 24 Monate
6. Unzureichende Trainingsnachweise
Sollten nicht ausreichend Schießtermine nachgewiesen werden, können hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Über deren Anerkennung entscheidet jedoch ausschließlich die zuständige Behörde.Der Verband kann lediglich bescheinigen, was ihm vorgelegt wird. Fehlen ausreichende Nachweise, wird dies entsprechend vermerkt. In diesem Fall muss sich das Mitglied direkt mit der Behörde in Verbindung setzen und die Gründe erläutern.
Im Anhang finden Sie eine Übersicht, in der Sie die nötigen Unterlagen und Nachweise für die verschiedenen Bedürfnisfälle übersichtlich aufgelistet sehen. Gern können Sie dieses auch für die Vereinsarbeit nutzen.